Ausserdem blieb das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase weiterhin aus den von der EU geschlossenen internationalen Übereinkünften gebunden, weshalb es nach Ansicht der EU während der Übergangsphase für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedsstaat zu behandeln war (Art. 129 Abs. 1 und FN 137 Austrittsabkommen).