nachfolgend: Austrittsabkommen) geregelt. Darin war eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, während der das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Königreich galt und die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Europäischen Union entfalten sollte (Art. 126 und Art. 127 Abs. 1 und 3 Austrittsabkommen). Ausserdem blieb das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase weiterhin aus den von der EU geschlossenen internationalen Übereinkünften gebunden, weshalb es nach Ansicht der EU während der Übergangsphase für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedsstaat zu behandeln war (Art.