Insbesondere werde nicht gerügt, die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 19. Juni 2020 nach Massgabe des LugÜ seien nicht erfüllt. Darauf sei die Beschwerdeführerin aufgrund des geltenden Rügeprinzips zu behaften, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Anwendbarkeit des LugÜ beschränke. Eine Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 45 i.V.m. Art. 34 und 35 LugÜ habe mangels entsprechender Rügen zu unterbleiben (Rz. 10 ff. der Beschwerdeantwort, pag. 263 ff.).