231 ff.). 4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammenfassend vor, die Beschwerdeführerin rüge ausschliesslich die fehlende Anwendbarkeit des LugÜ als solche, nicht aber – für den Fall der Anwendbarkeit des LugÜ – eine falsche Anwendung der LugÜ Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung. Insbesondere werde nicht gerügt, die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 19. Juni 2020 nach Massgabe des LugÜ seien nicht erfüllt.