des angefochtenen Entscheids, pag. 87 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es handle sich beim für vollstreckbar erklärten Urteil des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020 um kein Urteil im Sinne von Art. 32 LugÜ. Die Prüfung der Vollstreckbarkeit richte sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), welches ein kontradiktorisches Verfahren vorsehe.