3.7 3.7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in formeller Hinsicht den Antrag, das vorliegende Verfahren sei aus offenkundigen prozessökonomischen Gründen mit dem Parallelverfahren ZK 21 275 zu vereinigen (Rz. 21 der Beschwerdeantwort, pag. 269). 3.7.2 Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Das vorliegende Verfahren ZK 21 274 und das Parallelverfahren ZK 21 275 betreffen die Vollstreckung des gleichen Entscheids des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020, was eine Verfahrensvereinigung grundsätzlich rechtfertigen könnte.