3.5 3.5.1 Bei Beschwerden gegen selbständige erstinstanzliche Exequaturentscheide prüft das Obergericht in Abweichung von Art. 320 lit. b ZPO die im LugÜ vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO, Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob die ausländische Entscheidung vollstreckbar erklärt werden kann. Die ausländische Entscheidung darf jedoch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog. Verbot der «révision au fond», Art. 36 und 45 Ziff.