ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die Fristen berechnen sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates und damit nach den Art. 142 ff. ZPO (ARNOLD, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz. 403). Die angefochtene Vollstreckbarerklärung datiert vom 12. April 2021 und wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2021 zusammen mit dem Arrestbefehl durch das Betreibungsamt Ober-