3.2 Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Berufung unzulässig (Art. 309 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), weshalb sich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO als das zulässige Rechtsmittel erweist. Dabei gelten für das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Art. 38 bis 52 LugÜ gewisse Sonderregeln (Art. 327a ZPO). 3.3 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Vollstreckbarerklärung einzureichen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m.