3. 3.1 Angefochten ist ein selbständiger erstinstanzlicher Exequaturentscheid des Regionalgerichts, der sich auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) stützt. Gegen solche Entscheidungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf (sog. LugÜ Beschwerde) einlegen (Art. 43 Ziff. 1 i.V.m. Anhang III LugÜ). Im Kanton Bern ist das obere Gericht im Sinne der vorerwähnten Bestimmung das Obergericht des Kantons Bern.