In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, einen Antrag in der Sache zu stellen, stellte jedoch die folgenden prozessualen Anträge (pag. 255 ff.): 1. Der Beschwerdegegnerin seien keine Gerichtskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen, aber jedenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Soweit erforderlich, seien die Verfahrensakten zum parallellaufenden Arresteinspracheverfahren vor dem Regionalgericht Oberland (CIV 21 969, 1139) beizuziehen.