2. 2.1 Gegen den selbständigen Exequaturentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 225 ff.): Hauptbegehren: I. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Prozessuale Begehren: II. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. III. Es seien vom Regionalgericht Oberland die vorinstanzlichen Verfahrensakten (CIV 21 969) beizuziehen. IV. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.