2. Eventualiter sei das Urteil des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020 für vollstreckbar zu erklären und sodann zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderungen von CHF 271’290.00 zzgl. Zins zu 8% pro Jahr ab dem 19. Juni 2020 und CHF 6’406.00 zzgl. Zins zu 8% pro Jahr ab dem 19. Juni 2020 die Vermögenswerte der Arrestschuldnerin gemäss Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 zu verarrestieren, alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderungen zzgl. Kosten des Arrestverfahrens. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestschuldnerin.