Obwohl die Anerkennungshindernisse sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, gilt auch beim Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO das Rügeprinzip. Einzig schwerwiegende Zustellungsmängel des verfahrensleitenden Schriftstücks und offensichtliche Mängel sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 6.2.1). Erwägungen: I.