Die Rechtskraft der Entscheidung im Urteilsstaat wird nicht vorausgesetzt. Massgebend ist die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungsstaats (Art. 38 LugÜ). Wurde das Rechtsmittel gegen das zu vollstreckende Urteil im Ursprungsstaat abgewiesen, kann das erstinstanzliche Urteil vollstreckt werden und es ist auf dessen Erlasszeitpunkt abzustellen (E. 5.4.1). Geltung des Rügeprinzips im Rahmen der LugÜ Beschwerde (Art. 327a ZPO; Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und 35 LugÜ).