Solange das in der Schweiz zu vollstreckende Urteil während des zeitlichen Anwendungsbereichs des LugÜ für das Vereinigte Königreich – d.h. vor dem 31. Dezember 2020 – erlassen wurde, richtet sich dessen Anerkennung und Vollstreckung nach den Bestimmungen des LugÜ (E. 5.3.5). Offengelassen wurde die Frage, ob nach dem zeitlichen Anwendungsbereich des LugÜ ergangene Urteile, die aus einem vor dem Ende der Übergangsfrist eingeleiteten Verfahren resultieren, ebenfalls nach den Bestimmungen des LugÜ zu vollstrecken sind (E. 5.3.4).