Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 21 274 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Wellig Verfahrensbeteiligte A.________ SA vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ LLP vertreten durch Rechtsanwälte D.________ u/o E.________ Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Vollstreckbarerklärung LugÜ Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 12. April 2021 (CIV 21 969) Regeste: Auswirkungen des Brexit auf die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens. Das Vereinigte Königreich ist trotz seines Austritts aus der Europäischen Union per 31. Januar 2020 (sog. Brexit) bis zum Ende der Übergangsphase vom 31. Dezember 2020 als ein durch das Lugano Übereinkommen (LugÜ) gebundener Staat im Sinne von Art. 1 Abs. 3 LugÜ zu behandeln (E. 5.2.2). Solange das in der Schweiz zu vollstreckende Urteil während des zeitlichen Anwendungs- bereichs des LugÜ für das Vereinigte Königreich – d.h. vor dem 31. Dezember 2020 – erlassen wurde, richtet sich dessen Anerkennung und Vollstreckung nach den Bestim- mungen des LugÜ (E. 5.3.5). Offengelassen wurde die Frage, ob nach dem zeitlichen An- wendungsbereich des LugÜ ergangene Urteile, die aus einem vor dem Ende der Überg- angsfrist eingeleiteten Verfahren resultieren, ebenfalls nach den Bestimmungen des LugÜ zu vollstrecken sind (E. 5.3.4). Die Rechtskraft der Entscheidung im Urteilsstaat wird nicht vorausgesetzt. Massgebend ist die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungsstaats (Art. 38 LugÜ). Wurde das Rechtsmittel gegen das zu vollstreckende Urteil im Ursprungsstaat abgewiesen, kann das erstinstanzliche Urteil vollstreckt werden und es ist auf dessen Erlasszeitpunkt abzustellen (E. 5.4.1). Geltung des Rügeprinzips im Rahmen der LugÜ Beschwerde (Art. 327a ZPO; Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und 35 LugÜ). Obwohl die Anerkennungshindernisse sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarer- klärung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, gilt auch beim Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO das Rügeprinzip. Einzig schwerwiegende Zustellungs- mängel des verfahrensleitenden Schriftstücks und offensichtliche Mängel sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 6.2.1). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit zwei fast identischen Arrestbegehren beantragten die C.________ LLP (nach- folgend Beschwerdegegnerin; Verfahren ZK 21 274) und die F.________ LLP (Ver- fahren ZK 21 275) beim Regionalgericht Oberland die Verrarestierung verschiede- ner Vermögenswerte der A.________ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin). 1.2 Konkret beantragte die Beschwerdegegnerin mit Arrestbegehren vom 8. April 2021 was folgt (pag. 3 ff.): 2 1. Es seien zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderungen - CHF 271’290.00 zzgl. Zins zu 8% pro Jahr ab dem 19. Juni 2020, - CHF 6’406.00 zzgl. Zins zu 8% pro Jahr ab dem 19. Juni 2020, und - CHF 82’001.00 zzgl. Zins zu 8% pro Jahr ab dem 17. Februar 2021 folgende Vermögenswerte der Arrestschuldnerin zu verarrestieren, alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderungen zzgl. Kosten des Arrestverfahrens: sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen, und Kreditlinien sowie sämtli- che Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftige Er- trägnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten: 1.1.1. G.________ AG (Bank), insbesondere Konto mit IBAN Nr. ________, lautend auf die Arrestschuldnerin; 1.1.2. H.________ (Bank), insbesondere Konto mit IBAN Nr. ________, lautend auf die Arrestschuldnerin; 1.2. sämtliche Patente, welche der Arrestschuldnerin gehören, eingetragen auf den Namen der Arrestschuldnerin beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Stauffa- cherstrasse 65, 3003 Bern, insbesondere: 1.2.1. Patent EP ________; 1.2.2. Patent EP ________; 1.2.3. Patent EP ________; 1.3. sämtliche Marken, welche der Arrestschuldnerin gehören, eingetragen auf den Namen der Arrestschuldnerin beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstras- se 65, 3003 Bern, insbesondere: 1.3.1. Marke ________; 1.3.2. Marke ________; 1.3.3. Marke ________; 1.3.4. Marke ________; 1.3.5. Marke ________; 1.3.6. Marke ________; 1.3.7. Marke ________; 1.3.8. Marke ________; 1.3.9. Marke ________; 1.3.10. Marke ________; 1.3.11. Marke ________; 1.3.12. Marke ________; 1.3.13. Marke ________; 1.3.14. Marke ________; 1.3.15. Marke ________; 1.3.16. Marke ________; 1.3.17. Marke ________; 1.3.18. Marke ________; 3 1.3.19. Marke ________; 1.3.20. Marke ________; 1.3.21. Marke ________; 1.3.22. Marke ________; 1.3.23. Marke ________; 1.3.24. Marke ________; 1.3.25. Marke ________; 1.3.26. Marke ________; 1.3.27. Marke ________; 1.3.28. Marke ________; 1.3.29. Marke ________. 2. Eventualiter sei das Urteil des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020 für vollstreck- bar zu erklären und sodann zur Sicherstellung der fälligen Arrestforderungen von CHF 271’290.00 zzgl. Zins zu 8% pro Jahr ab dem 19. Juni 2020 und CHF 6’406.00 zzgl. Zins zu 8% pro Jahr ab dem 19. Juni 2020 die Vermögenswerte der Arrestschuldnerin gemäss Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 zu verarrestieren, alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforde- rungen zzgl. Kosten des Arrestverfahrens. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestschuldnerin. 1.3 Am 12. April 2021 erklärte das Regionalgericht mit selbständigem Exequaturent- scheid den Entscheid des High Court of Justice vom 19. Juni 2020 (Case No. CL- 2019-000786; Gesuchsbeilage [GB] 14) als in der Schweiz für vollstreckbar (Dispo- sitivziffer 1 des angefochtenen Entscheids; pag. 81 ff.). Zugleich erliess das Regio- nalgericht gestützt auf das Arrestbegehren der Beschwerdegegnerin den Arrestbe- fehl betreffend sämtliche Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin sowie sämtliche auf diese eingetragenen Patente und Marken (pag. 93 ff.). 2. 2.1 Gegen den selbständigen Exequaturentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 225 ff.): Hauptbegehren: I. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Prozessuale Begehren: II. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. III. Es seien vom Regionalgericht Oberland die vorinstanzlichen Verfahrensakten (CIV 21 969) bei- zuziehen. IV. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegne- rin. Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die Beschwerdeführerin auch gegen den im Parallelverfahren erlassenen selbständigen Exequaturentscheid Beschwerde (Ver- fahren ZK 21 275). 4 2.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 bestätigte der damalige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass dieser von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukommt. Im Weiteren forderte er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 und die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort auf (pag. 241 ff.). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdegegne- rin darauf, einen Antrag in der Sache zu stellen, stellte jedoch die folgenden pro- zessualen Anträge (pag. 255 ff.): 1. Der Beschwerdegegnerin seien keine Gerichtskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen, aber jedenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Soweit erforderlich, seien die Verfahrensakten zum parallellaufenden Arresteinspracheverfahren vor dem Regionalgericht Oberland (CIV 21 969, 1139) beizuziehen. 3. Das Verfahren sei mit dem parallellaufenden Beschwerdeverfahren i.S. A.________ SA gegen F.________ LLP (ZK 21 275 KUN) zu vereinigen. 2.4 Am 1. Juli beziehungsweise 16. Juli 2021 reichten die Parteivertreter ihre Kosten- noten für die Verfahren ZK 21 274 und ZK 21 275 ein (pag. 289 ff. und 293 ff.). II. 3. 3.1 Angefochten ist ein selbständiger erstinstanzlicher Exequaturentscheid des Regio- nalgerichts, der sich auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) stützt. Gegen solche Entscheidungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf (sog. LugÜ Beschwerde) einlegen (Art. 43 Ziff. 1 i.V.m. Anhang III LugÜ). Im Kanton Bern ist das obere Gericht im Sinne der vorerwähnten Bestimmung das Obergericht des Kantons Bern. 3.2 Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Berufung unzulässig (Art. 309 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), weshalb sich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO als das zulässige Rechtsmittel erweist. Dabei gelten für das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Art. 38 bis 52 LugÜ gewisse Sonderregeln (Art. 327a ZPO). 3.3 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Vollstreck- barerklärung einzureichen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die Fristen berechnen sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates und damit nach den Art. 142 ff. ZPO (ARNOLD, Das Exequa- turverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Okto- ber 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz. 403). Die angefochtene Vollstreck- barerklärung datiert vom 12. April 2021 und wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2021 zusammen mit dem Arrestbefehl durch das Betreibungsamt Ober- 5 land zugestellt (pag. 137), womit die Beschwerde vom 17. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht erfolgt ist. 3.4 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3.5 3.5.1 Bei Beschwerden gegen selbständige erstinstanzliche Exequaturentscheide prüft das Obergericht in Abweichung von Art. 320 lit. b ZPO die im LugÜ vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ mit voller Ko- gnition (Art. 327a Abs. 1 ZPO, Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Das mit dem Rechtsbehelf be- fasste Gericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob die ausländische Entscheidung vollstreckbar erklärt werden kann. Die ausländische Entscheidung darf jedoch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog. Verbot der «révision au fond», Art. 36 und 45 Ziff. 2 LugÜ). Da das erstinstanzliche Exequaturverfahren einseitig verläuft (Art. 41 LugÜ) und sich der Schuldner somit im Beschwerdeverfahren erstmals äussern darf, sind entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch Noven zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3; Urteile des OGer/ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 2; RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2; HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 48 und N. 56 zu Art. 43 LugÜ; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327a ZPO). 3.5.2 Die von der Beschwerdegegnerin in oberer Instanz mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 eingereichten Urkunden (GB 62 und 63) können folglich als Noven berücksichtigt werden. 3.6 Der Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO kommt sodann von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zu, wobei sichernde Massnahmen vorbehalten bleiben (Art. 327a Abs. 2 ZPO; Art. 47 Ziff. 3 LugÜ). 3.7 3.7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in formeller Hinsicht den Antrag, das vorliegende Verfahren sei aus offenkundigen prozessökonomischen Gründen mit dem Parallel- verfahren ZK 21 275 zu vereinigen (Rz. 21 der Beschwerdeantwort, pag. 269). 3.7.2 Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Das vorliegende Verfahren ZK 21 274 und das Parallelverfahren ZK 21 275 betreffen die Vollstreckung des gleichen Ent- scheids des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020, was eine Verfah- rensvereinigung grundsätzlich rechtfertigen könnte. Bislang wurden die beiden Ver- fahren jedoch bis und mit Eingang der Beschwerdeantwort getrennt geführt. Die Vereinigung einzig für den vorliegenden Beschwerdeentscheid scheint vor diesem Hintergrund nicht zweckmässig beziehungsweise es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verfahrensvereinigung in diesem Stadium noch der Prozessökonomie dienlich sein könnte, weshalb der Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen wird. 6 III. 4. 4.1 Das Regionalgericht erwog, die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheids des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020, Case No. CL-2019-000786, falle trotz des Austritts von Grossbritannien aus der Europäischen Union (EU) in den Anwendungsbereich des LugÜ. Die Beschwerdegegnerin lege das Urteil sowie die Bescheinigung vom 24. Juni 2020 gemäss Art. 54 LugÜ ins Recht, gemäss der das Urteil im Ursprungsland vollstreckbar sei. Damit seien die Voraussetzungen er- füllt und der Entscheid als in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären (E. 2 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 87 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es handle sich beim für vollstreck- bar erklärten Urteil des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020 um kein Urteil im Sinne von Art. 32 LugÜ. Die Prüfung der Vollstreckbarkeit richte sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), welches ein kontradiktorisches Verfahren vorsehe. Die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ setzte voraus, dass sowohl der Staat, in welchem der Entscheid ergangen sei, als auch der Staat, wo der Entscheid vollstreckbar erklärt werden solle, Vertragspartei- en des LugÜ seien (Art. 39 Abs. 1 LugÜ). Grossbritannien sei jedoch per 31. Janu- ar 2020 formell aus der Europäischen Union ausgetreten und somit nicht mehr Ver- tragspartei des LugÜ. Das Austrittsabkommen zwischen der EU und Grossbritanni- en enthalte keinen Hinweis, wonach Anerkennung und Vollstreckung auch nach dem Ausscheiden von Grossbritannien nach dem LugÜ beurteilt werden sollen. Im Weiteren sei gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden, welches der High Court of Justice mit Entscheid vom 17. Februar 2021 abgewiesen habe. Das Urteil habe somit frühestens am 17. Februar 2021 und somit nach dem 31. Dezem- ber 2020 rechtskräftig und vollstreckbar werden können. Die fortwährende Anwen- dung des LugÜ bewirke so das Gegenteil von Rechtssicherheit (Rz. 9 ff. der Be- schwerde, pag. 231 ff.). 4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammenfassend vor, die Beschwer- deführerin rüge ausschliesslich die fehlende Anwendbarkeit des LugÜ als solche, nicht aber – für den Fall der Anwendbarkeit des LugÜ – eine falsche Anwendung der LugÜ Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung. Insbesondere werde nicht gerügt, die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Ur- teils vom 19. Juni 2020 nach Massgabe des LugÜ seien nicht erfüllt. Darauf sei die Beschwerdeführerin aufgrund des geltenden Rügeprinzips zu behaften, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Anwendbarkeit des LugÜ beschränke. Eine Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 45 i.V.m. Art. 34 und 35 LugÜ habe mangels entsprechender Rügen zu unter- bleiben (Rz. 10 ff. der Beschwerdeantwort, pag. 263 ff.). 5. 5.1 Die Vertragsparteien des LugÜ sind die EU, die Schweiz, Island, Dänemark (ohne die Färöer-Inseln und Grönland) und Norwegen. Am 31. Januar 2020 erfolgte der Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (Vereinigtes 7 Königreich) aus der EU, der sogenannte Brexit. Als Folge des Brexit ist das Verei- nigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU und somit auch nicht mehr Vertrags- partei des LugÜ. Die Modalitäten dieses Austritts wurden durch das Abkommen vom 24. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (Amtsblatt der EU, 2019/C 384 I/01; nachfol- gend: Austrittsabkommen) geregelt. Darin war eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, während der das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Königreich galt und die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Eu- ropäischen Union entfalten sollte (Art. 126 und Art. 127 Abs. 1 und 3 Austrittsab- kommen). Ausserdem blieb das Vereinigte Königreich während der Übergangs- phase weiterhin aus den von der EU geschlossenen internationalen Übereinkünften gebunden, weshalb es nach Ansicht der EU während der Übergangsphase für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedsstaat zu behandeln war (Art. 129 Abs. 1 und FN 137 Austrittsabkommen). Nach Zustandekommen des Austrittsabkommens vereinbarten die Schweiz und die EU im Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020, dass mit Bezug auf das innerstaatliche Recht der Schweiz der Begriff «EU- Mitgliedstaat» das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase weiterhin umfasste (Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Wei- tergeltung der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU für das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nach dessen Austritt aus der EU am 31. Januar 2020 [Notenaustausch; SR 0.122.1]; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.1.1, zur Publikation vorgesehen; Urteil des OGer/ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 4.2; SIEVI, Die praktischen Aus- wirkungen des Brexits auf die Anwendung des Lugano-Übereinkommens, ZZZ 2021 S. 542; derselbe, Entscheidbesprechung Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021, AJP 2021 S. 1300 f.). 5.2 Demnach stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase als ein durch das LugÜ gebundener Staat im Sinne von Art. 1 Ziff. 3 LugÜ zu qualifizieren war. 5.2.1 Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch das Justizministerium des Vereinigten Königreichs vertreten gestützt auf Art. 129 des Austrittsabkommens die Auffas- sung, dass das Vereinigte Königreich bis zum Ende der Übergangsfrist weiterhin wie ein durch das LugÜ gebundener Staat zu behandeln gewesen ist (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, ; vgl. auch die Mitteilung des Justizministeriums des Vereinig- ten Königreichs vom 28. Januar 2020: «The UK will continue to participate in this convention for the duration of the transition period.», , je besucht am 4. November 2021). Diese Auffassung wird auch von der Lehre vertreten (ARNOLD, a.a.O., Rz. 96; MARKUS/HUBER- LEHMANN, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen (2019), SRIEL 2020 S. 297; MARKUS/RUPRECHT, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen (2020), SRIEL 2021 S. 314; MARKUS, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 667; a.M. SIEVI, praktischen Auswirkungen, a.a.O., S. 543 f., wonach das Vereinig- te Königreich ab dem 1. Februar 2020 als ein nicht durch das LugÜ gebundener 8 Staat zu betrachten ist). Mit Verweis auf Art. 129 des Austrittsabkommens und die herrschende Lehre teilen auch das Obergericht des Kantons Zürich und das Be- zirksgericht Zürich diese Ansicht (Urteil des OGer/ZH RV200011 vom 15. Septem- ber 2020 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2021 E. 2.2, abrufbar unter: ; besucht am 4. November 2021). 5.2.2 Schliesslich erklärte das Bundesgericht, dass das LugÜ seit dem 1. Januar 2021 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sei und ging somit implizit davon aus, dass das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst blieb. Das Bundesgericht schuf somit in Bezug auf den Zeitpunkt des britischen Ausscheidens aus dem Anwendungsbe- reich des LugÜ Klarheit (Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.1.1 f., zur Publikation vorgesehen; SIEVI, Entscheidbesprechung, a.a.O., S. 1302). Das Vereinigte Königreich ist daher als ein bis zum Ende der Übergangs- frist durch das LugÜ gebundener Staat im Sinne von Art. 1 Ziff. 3 LugÜ zu qualifi- zieren. 5.3 Zu prüfen bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des LugÜ zur Anerkennung und Vollstreckung auf die vor dem Ende der Übergangsphase im Vereinigten Kö- nigreich ergangenen Urteile. 5.3.1 Den vorliegenden Fall, in welchem ein Vertragsstaat den territorialen Geltungsbe- reich verlässt, regelt das LugÜ nicht ausdrücklich und enthält keine diesbezügli- chen Übergangsvorschriften. Die in Art. 67 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen sich sodann einzig auf die zum LugÜ weitge- hend parallele Brüssel-Ia-Verordnung und nicht auf das LugÜ (Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.1.2, zur Publikation vorgesehen; RODRI- GUEZ/GUBLER, Vollstreckung von Urteilen aus dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, ZZZ 2021 S. 691; MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 314). 5.3.2 Die Lehre vertritt die Auffassung, dass während der Anwendbarkeit des LugÜ er- lassene britische Entscheide auch nach der Übergangsfrist nach LugÜ anzuerken- nen und zu vollstrecken sind. Dabei stützen sich die Autoren teilweise auf den all- gemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots sowie die Gebote der Rechtssi- cherheit und der Voraussehbarkeit (MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 315; MAR- KUS/HUBER-LEHMANN, a.a.O., S. 298; MARKUS, a.a.O., Rz. 668). In der Literatur wird teilweise auch die analoge Anwendung von Art. 63 LugÜ auf die vorliegende Konstellation bejaht (RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 691 f.; MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 315). Andere Autoren beziehen sich auf das allgemeine Völkervertrags- recht und sprechen sich für eine analoge Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV; SR 0.111) aus, wonach vor Beendigung des Vertrags begründete Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien und die dadurch geschaffene Rechtslage weiterbestehen (SIEVI, praktischen Auswirkungen, a.a.O., S. 544 f.; vgl. RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 692 für eine Übersicht über die verschiedenen Lehrmeinungen). Auch das Bun- desamt für Justiz teilt diese Ansicht und bezieht sich dabei auf die allgemeinen Grundsätze des Völker- und Zivilprozessrechts und legt dar, dass diese Rechtslage 9 Art. 67 des Austrittsabkommens entspreche (Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, a.a.O.). 5.3.3 In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht, dass ein während der Übergangsfrist ergangenes kantonales Urteil, welches die Anerkennung und Voll- streckung einer vor dem Brexit ergangenen Entscheidung betraf, zu Recht auf das LugÜ gestützt wurde. Im Weiteren teilte es die hiervor dargelegte Ansicht der Lehre und des Bundesamts für Justiz insoweit, als dass das LugÜ in einem Verfahren, in welchem das britische Urteil sowie das gesamte kantonale Vollstreckungsverfahren und die Beschwerde an das Bundesgericht vor dem Ende der Übergangsfrist er- folgt sind, ausdrücklich für anwendbar erklärt wurde. Offengelassen hat es in die- sem Zusammenhang jedoch, welcher Zeitpunkt (Erlass des englischen Urteils, Ge- suchseinreichung oder Abschluss des kantonalen Verfahrens) für die Anwendbar- keit des LugÜ entscheidend ist (Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.1.1 f., zur Publikation vorgesehen; SIEVI, Entscheidbesprechung, a.a.O., S. 1302). 5.3.4 Abweichend von der herrschenden Lehre entschied das Bezirksgericht Zürich, dass der Eingangszeitpunkt des Gesuchs um Vollstreckbarerklärung im Vollstre- ckungsstaat massgebend sei, da es sich dabei um ein eigenständiges Verfahren handle, und verneinte die Vollstreckung eines während der Übergangsphase erlas- senen britischen Urteils nach LugÜ (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Fe- bruar 2021 E. 2.2, a.a.O.; RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 690 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So haben die aus dem LugÜ resultierenden staatsver- traglichen Verpflichtungen der Schweiz trotz des Austritts des Vereinigten König- reichs aus der EU nach wie vor Auswirkungen und bestehen auch dann, wenn es sich bei der Vollstreckbarerklärung um ein neues, separates Verfahren handelt (SIEVI, praktischen Auswirkungen, a.a.O., S. 548; vgl. auch RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 693). Bestand und Zeitpunkt eines allfälligen hauptfrageweisen Exequa- turverfahrens können aufgrund der gegenseitigen automatischen (ipso iure) Aner- kennung von Urteilen aus den Vertragsstaaten nicht massgeblich sein. Daher sind zumindest die Urteile, die vor dem 31. Dezember 2020 erlassen wurden, ohne Ein- schränkungen anzuerkennen und zu vollstrecken (ARNOLD, a.a.O., Rz. 103; vgl. auch MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 315 f. und RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 693, welche sich auch dann für eine Vollstreckung von Urteilen nach dem LugÜ aus- sprechen, wenn der Entscheid aus einem vor Ende der Übergangsfrist eingeleite- tem Verfahren resultiert). 5.3.5 Nach dem Gesagten war das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 wie ein durch das LugÜ gebundener Staat zu behandeln (vgl. E. 5.2.2 oben). So- lange das zu vollstreckende Urteil somit vor dem 31. Dezember 2020 und somit während des zeitlichen Anwendungsbereichs des LugÜ für das Vereinigte König- reich erlassen worden ist, richtet sich die Vollstreckung des Urteils in der Schweiz nach dem LugÜ (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ, vgl. SIEVI, praktischen Auswirkungen, a.a.O., S. 548). Vorliegend sprechen insbesondere die Gebote der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit, das Rückwirkungsverbot sowie die staatsvertraglichen Ver- pflichtungen der Schweiz dafür, die Vollstreckung von vor dem 31. Dezember 2020 erlassenen Urteilen nach wie vor nach dem LugÜ zu beurteilen. Es ist mithin je- 10 weils auf den Zeitpunkt des Erlasses des englischen Urteils abzustellen. Die Beru- fung auf einen anderen Zeitpunkt ist nicht sachgerecht, da das LugÜ der jeweiligen Klägerschaft in den verschiedenen Vertragsstaaten ein zirkulationsfähiges Urteil verspricht und dies zumindest für alle Urteile bis zum Ende der Übergangsphase zu gelten hat. Dabei ist unerheblich, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im Urteilszeitpunkt bekannt war. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die fortwährende Anwendung des LugÜ zu Rechtsunsicherheit führe, ist somit nicht zu hören, da einzig die Nennung eines klaren Zeitpunkts die Rechtssicherheit ge- währleisten kann. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus dem hiervor zitierten Urteil des Bezirksgerichts Zürich zu ihren Gunsten ableiten. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die britische Rechtsmittelinstanz habe das Urteil vom 19. Juni 2020 erst im Februar 2021 bestätigt, weshalb das für vollstreckbar erklärte Urteil erst nach dem 31. Dezember 2020 rechtskräftig gewor- den sei (Rz. 17 der Beschwerde, pag. 233). 5.4.1 Nach Art. 38 LugÜ kann eine Entscheidung in einem anderen LugÜ Vertragsstaat nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie im Urteilsstaat nach dortigem Recht vollstreckbar ist, wobei eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt. Die Rechts- kraft des Entscheids im Urteilsstaat wird somit nicht vorausgesetzt (Art. 46 LugÜ e contrario). Nicht erforderlich ist weiter, dass die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann, vielmehr genügt die rechtliche beziehungswei- se abstrakte Vollstreckbarkeit (Urteile des BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 5.3; 4A_367/2015 vom 12. November 2015 E. 5.2.2; 5A_162/2012 vom 12. Juli 2012 E. 6.2.2; Urteil des OGer/ZH RT200178 vom 23. November 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 116 f. und N. 130 f. zu Art. 38 LugÜ). Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat muss zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung vorliegen und darf noch nicht weggefallen sein, weshalb es bei einer Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung im Urteilsstaat an einem tauglichen Objekt für die Vollstreckbarerklärung fehlt. Demnach kann das erstin- stanzliche Urteil vollstreckt werden, wenn das Rechtsmittel abgewiesen wird. Än- dert die Rechtsmittelinstanz im Urteilsstaat das Urteil hingegen ab, kann nur noch dieses abgeänderte Urteil zur Vollstreckung gebracht werden. In diesem Fall ist der Erlasszeitpunkt der abgeänderten Entscheidung massgebend (SIEVI, praktischen Auswirkungen, a.a.O., S. 548; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 137 ff. Art. 38 LugÜ). 5.4.2 Das vorliegend zu vollstreckende Urteil des englischen High Court of Justice datiert vom 19. Juni 2020 (Case No. CL-2019-000786; GB 14). Durch die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vom 24. Juni 2020 (GB 13) bestätigt das englische Gericht die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 19. Juni 2020 im Ursprungsstaat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist für die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils nicht massgebend. Der Erlass einer Vollstreckbarerklärung wäre einzig dann unzulässig, wenn das Urteil durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben oder abgeändert worden wäre. Vorliegend wurde das Urteil vom 19. Juni 2020 mit Entscheid vom 17. Februar 2021 (GB 17) hinge- gen bestätigt, weshalb der Zeitpunkt des Erlasses des englischen Urteils vor dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 liegt. Die Rüge der Beschwer- deführerin ist somit unbegründet. 11 5.5 Im Ergebnis erweist sich die Rüge, das Regionalgericht sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit des LugÜ ausgegangen, als unbegründet und die Vorinstanz stütz- te die Vollstreckung des Urteils des englischen High Court of Justice vom 19. Ju- ni 2020 zu Recht auf das LugÜ. 6. 6.1 Das LugÜ sieht für die Vollstreckbarerklärung ein zweistufiges Verfahren vor. Im erstinstanzlichen Exequaturverfahren findet bloss eine formelle Prüfung statt, in welcher sich die beklagte Partei nicht äussern kann (Art. 41 LugÜ). Die Vollstreck- barerklärung kann jede Partei in einem zweiten Verfahrensabschnitt mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfah- rensstadium ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten und es sind zu- sätzlich die im LugÜ vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe zu berücksichtigen. Diese prüft das Obergericht mit voller Kognition (Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und Art. 35 LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO; vgl. E. 3.5.1 oben). Im Wei- teren dürfen auch diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erneut überprüft werden, die bereits im ersten Verfahrensabschnitt geprüft wurden (Urteile des BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.1; 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 4). 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt einzig die fehlende Anwendbarkeit des LugÜ. In der Sache verzichtet sie hingegen sowohl explizit als auch implizit auf die Geltendma- chung von Verweigerungsgründen. Zu prüfen bleibt, inwiefern das Obergericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Exequaturvoraussetzungen erfüllt sind und An- erkennungshindernisse vorliegen. 6.2.1 Im Grundsatz sind Anerkennungshindernisse sowie die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des OGer/ZH RV160006 vom 16. Februar 2017 E. III.B.1.4; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 51 zu Art. 43 LugÜ). Die Praxis geht jedoch auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde grundsätzlich vom sogenannten Rügeprinzip aus. Demnach haben die Parteien innerhalb der Be- schwerde- beziehungsweise Beschwerdeantwortfrist ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen; es sind konkrete Begehren zu stellen und zu begründen. Dabei ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Ur- teile des OGer/ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 2; RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2 f.; a.M. HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 43 LugÜ). Er- gänzend ist insbesondere ein schwerwiegender Zustellungsmangel des verfahrens- leitenden Schriftstücks von Amtes wegen und ohne entsprechenden Antrag zu berücksichtigen. Zudem sind offensichtliche Mängel zu beachten (Urteile des OGer/ZH RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.3; RV160006 vom 16. Februar 2017 E. III.B.1.4; RV120012 vom 26. Februar 2013 E. 3b; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 52 zu Art. 43 LugÜ; SCHULER/MARUGG, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 34 LugÜ). 6.2.2 Das Urteil des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020 (Case No. CL- 2019-000786) ist am selben Tag in England vollstreckbar geworden (GB 13 und GB 14). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Gesuch eine Ausfertigung des frag- lichen Entscheids (GB 14) sowie das Formblatt gemäss Anhang V LugÜ (GB 13) 12 vorgelegt. Ergänzend reichte die Beschwerdegegnerin vor Obergericht ein mit Apostille beglaubigtes Echtheitszertifikat der beiden Urteile des High Court of Justi- ce vom 19. Juni 2020 und 17. Februar 2021 ein (GB 62). Die in Art. 53 LugÜ vor- gesehenen Förmlichkeiten sind somit erfüllt. Das urteilende englische Gericht be- scheinigte, dass der Beschwerdeführerin das verfahrensleitende Schriftstück am 26. Februar 2020 zugestellt worden ist (GB 13). Aus den ins Recht gelegten Beila- gen ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass das englische Gericht die «Divi- sion Entraide judiciaire du Tribunal cantonal Vaud» am 14. Februar 2020 über die Zustellung verschiedener Dokumente an die Beschwerdeführerin ersucht hat (GB 61). Das Kantonsgericht Waadt amtet als Zentralbehörde im Sinne von Art. 2 in Verbindung mit Art. 5 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht- licher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131; vgl. die Vorbehalte der Schweiz zu den Art. 2 und 18 HZÜ65). Daraufhin stellte das Kantonsgericht Waadt die Dokumente der Be- schwerdeführerin auf postalischem Weg zu. Diese quittierte den Empfang am 26. Februar 2020. Darunter befand sich das Claim Form, welches das verfahrens- leitende Schriftstück im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ des englischen Rechts ist (SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 36 zu Art. 34 LugÜ; GB 61). Das Vorliegen eines schwerwiegenden Zustellungsmangels im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist mithin nicht ersichtlich und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rerin das verfahrensleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte. Ferner sind keine anderen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es liegen keine offensichtlichen Mängel vor. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Das Urteil des englischen High Court of Justice vom 19. Juni 2020 (Case No. CL- 2019-000786) wurde zur Recht als in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung führen. IV. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind streitwertunabhängig, auf- grund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwands und der Verantwortung festzu- setzen (Art. 52 LugÜ; Urteile des OGer/ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 6.2; RV200007 vom 24. August 2020 E. 5.3; ARNOLD, a.a.O., Rz. 570; HOF- MANN/KUNZ, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 52 LugÜ). Aufgrund dieser Kriterien werden die oberinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 1'500.00 bestimmt (Art. 46 Abs.1 Ver- fahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Diese werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8. 13 8.1 Die Regelung der Parteientschädigung wird indes nicht von Art. 52 LugÜ erfasst (Urteile des OGer/ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 6.3; RV200007 vom 24. August 2020 E. 5.4; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 52 LugÜ). Die Partei- entschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). 8.2 Die Beschwerde gegen eine Vollstreckbarerklärung stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 44 LugÜ). Für die Streit- wertberechnung ist der im zu vollstreckenden Entscheid verurkundete Forderungs- betrag massgebend (ARNOLD, a.a.O., Rz. 573). Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 19. Juni 2020 vom High Court of Justice zur Zahlung von EUR 245'721.29 zuzüglich GBP 5'000.00 verurteilt. Der Streitwert beläuft sich auf umgerechnet rund CHF 277'000.00 (vgl. pag. 31). 8.3 Gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der PKV beträgt das erstinstanzliche Honorar in summarischen Verfahren ausgehend von einem Streitwert von CHF 277'000.00 zwischen CHF 2‘370.00 und CHF 21‘240.00 (30 bis 60 % von CHF 7’900.00 bis CHF 35‘400.00). Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV höchstens 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV, vorliegend somit maximal CHF 10‘620.00, verlangt werden. Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.4 Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 1. Juli 2021 für die Be- schwerdeverfahren ZK 21 274 und ZK 21 275 bei einem Aufwand von 20 Stunden eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8'000.00 beziehungsweise CHF 4'000.00 je Verfahren geltend (pag. 289 ff.). Unter Berücksichtigung der ob- genannten gesetzlichen Vorgaben sowie von Aufwand, Bedeutung und Schwierig- keit des Verfahrens ist die beantragte Entschädigung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren ZK 21 274 dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu be- zahlen. 14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin I.________ - dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich internationales Privatrecht (nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 4. November 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Wellig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden (Art. 44 und Anhang IV LugÜ). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 15