Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Kanton Bern sind somit nicht gegeben. Aus diesem Grund sind die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache zu schlagen und dort in der Parteientschädigung für das gesamte Verfahren als objektiv gebotener Aufwand zu berücksichtigen. 10 Die Kammer entscheidet: