7.3.2 Vorliegend handelt es sich nicht um ein Einparteienverfahren. Zwar hat die Beschwerdegegnerin auf einen Antrag in der Sache verzichtet, die vorinstanzliche Auferlegung des Gerichtskostenvorschusses jedoch insoweit gestützt, als dass dieser nicht als willkürlich zu gelten habe und somit nicht in das pflichtgemässe Ermessen des Regionalgerichts einzugreifen sei. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Kanton Bern sind somit nicht gegeben.