139 III 471 E. 3.3). Andernfalls sind die auf den entsprechenden Verfahrensabschnitt bezogenen Parteikosten zur Hauptsache zu schlagen. Sie sind Teil des im Verfahren objektiv geboten gewesenen Aufwandes und in der Parteientschädigung für das gesamte Verfahren zu berücksichtigen. Dass sie mitunter durch äussere, keiner der Parteien anzulastende Faktoren unnötig in die Höhe getrieben worden sind, ist de lege lata durch die unterliegende Partei als «Nebeneffekt» der Prozessniederlage hinzunehmen (STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art. 107 ZPO). 7.3.2 Vorliegend handelt es sich nicht um ein Einparteienverfahren.