2017, N. 11 zu Art. 107 ZPO). Eine Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig bei Verfahrensmängeln (namentlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) und der ungerechtfertigten Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege, da in solchen Fällen die Erstinstanz als Gegenpartei aufgefasst wird. Konkret sprach sich das Bundesgericht in Fällen, bei denen es im Rechtsmittelverfahren an einer eigentlichen Gegenpartei fehlt, für die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Kanton aus (BGE 142 III 110 E. 3.3; 140 III 501 E. 4; 139 III 471 E. 3.3).