9 7.2.2 Im vorliegenden Fall hat das Regionalgericht in unzulässiger Weise von der Beschwerdeführerin als Beklagte des Arresteinspracheverfahrens den Gerichtskostenvorschuss erhoben. Die Beschwerdegegnerin trifft daran keine Schuld und sie hätte auch nicht auf die korrekte Auferlegung hinwirken können. Bei der gegebenen Ausgangslage handelt es sich jedoch nicht um eine «Justizpanne», sondern vielmehr um eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Regionalgericht.