Eine solche Auferlegung der Gerichtskosten an den Kanton rechtfertigt sich nur bei eigentlichen «Justizpannen», das heisst, wenn ein gravierender, von der Gegenpartei nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die Gegenpartei entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthalten hat (Urteile des BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4; 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 4.4.2; 5A_195/2012 vom 21. Juni 2012 E. 5.2; 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4).