Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurückgewiesen. Ob anschliessend – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. pag. 339) – unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses verzichtet oder dieser Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wird, liegt dabei im Ermessen des Regionalgerichts. IV.