6. 6.1 Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). Ein Entscheid in der Sache kommt nur in Frage, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Zwingend an die erste Instanz zurückzuweisen ist die Sache bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung, weil das Verfahren in jedem Fall vor der ersten Instanz seinen Fortgang nehmen muss (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 8 zu Art.