8 5.2.5 Zusammenfassend hat das Regionalgericht den Gerichtskostenvorschuss im vorliegenden Verfahren somit nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen festgelegt und hielt sich mit der verfügten Maximalgebühr an den Gebührenrahmen von Art. 48 SchKG. Insbesondere ist es nach dem Gesagten zulässig, den Gebührenrahmen sowohl für das Arrestbewilligungs- als auch das Arresteinspracheverfahren jeweils separat auszuschöpfen.