SchKG und die Höhe des einverlangten Gerichtskostenvorschusses ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die bereits für die Arrestbewilligung auferlegten Kosten von CHF 1'300.00 vorliegend unbeachtlich. Ergänzend ist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht die Gerichtskosten für die Arrestbewilligung auf CHF 1'000.00 und für den selbständigen LugÜ-Exequaturentscheid auf CHF 300.00 bestimmt hat (pag. 89 und 95). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei diesem Entscheid nicht um eine betreibungsrechtliche Summarsache nach Art.