48 GebV SchKG. Nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2.1 oben) sind das Arrestbewilligungs- und das Arresteinspracheverfahren hinsichtlich der Kostenfolge als zwei voneinander unabhängige Verfahren zu beurteilen, weshalb der Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG jeweils separat offensteht und die Maximalgebühr nicht beide Verfahren umfasst. Mit dem zusätzlich einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 hielt sich das Regionalgericht somit an den Gebührenrahmen von Art. 48 GebV SchKG und die Höhe des einverlangten Gerichtskostenvorschusses ist nicht zu beanstanden.