Diese beträgt CHF 359'697.00 (pag. 3, 93 und 131). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00 hat sich die Spruchgebühr im erstinstanzlichen Verfahren zwischen CHF 70.00 und CHF 1'000.00 zu bewegen. Entsprechend kann auch der Kostenvorschuss in diesem Rahmen festgesetzt werden. 5.2.4 Die Vorinstanz setzte den Gerichtskostenvorschuss ohne nähere Begründung bei CHF 1'000.00 fest. Dabei handelt es sich beim vorliegenden Streitwert um die Maximalgebühr nach Art. 48 GebV SchKG.