278 SchKG). Geht es um die Verarrestierung von Bankkonten ist die Höhe der verarrestierten Guthaben regelmässig nicht bekannt, da die Bank den Zwangsvollstreckungsbehörden vor rechtskräftiger Erledigung der Arresteinsprache keine Auskunft erteilen muss (BGE 139 III 195 E. 4.3.3; 125 III 391 E. 2). 5.2.3 Vorliegend wurden Bankkonten, Marken und Patente verarrestiert. Der genaue Wert der Arrestgegenstände geht aus der Arresturkunde nicht hervor (pag. 131 ff.). Dieser ist wie hiervor dargelegt insbesondere bei Bankguthaben regelmässig nicht bekannt, weshalb vorliegend auf die Arrestforderung abzustellen ist. Diese beträgt CHF 359'697.00 (pag.