Bei der Bestimmung des Streitwertes ist auf den Wert der Arrestgegenstände insgesamt abzustellen, sofern dieser im Zeitpunkt des Entscheids bereits bekannt ist. Ist der Wert der Arrestgegenstände insgesamt nicht bekannt, ist es sachgerecht und zumindest nicht willkürlich, bei der Bemessung des Streitwertes auf die Höhe der Arrestforderung abzustellen (BGE 139 III 195 E. 4.3.3; Urteil des BGer 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.4; REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 278 SchKG).