sie ist flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen. Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall über Ermessen (Urteil des BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Bei der Bestimmung des Streitwertes ist auf den Wert der Arrestgegenstände insgesamt abzustellen, sofern dieser im Zeitpunkt des Entscheids bereits bekannt ist.