7 richten sich die Gerichtskosten nach der Gebührenverordnung zum SchKG (Art. 251 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2). Die Spruchgebühr nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausgestaltet; sie ist flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen.