5.2 5.2.1 Wie hiervor dargelegt ist das Arrestverfahren, bestehend aus dem einseitig geführten Arrestbewilligungs- und dem sich gegebenenfalls daran anschliessenden Einspracheverfahren, als ein einziges einheitliches Summarverfahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO zu betrachten (vgl. E. 4.3.3 oben). Trotzdem sieht das Gesetz zwei formell unabhängige Verfahren vor, für welche sowohl die Verfahrenskosten als auch die Parteientschädigung jeweils separat auferlegt werden.