Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, die maximale Spruchgebühr gemäss Art. 48 GebV SchKG umfasse sowohl die Gebühr für die Arrestbewilligung als auch für das Arresteinspracheverfahren. Da sich diese Frage sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Entscheids in der Hauptsache (Arresteinspracheverfahren) wiederum stellen kann, erweist sich eine Beurteilung der vorgebrachten Rüge anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll.