48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werde für ein erstinstanzliches Arrestverfahren hingegen eine gerichtliche Spruchgebühr von maximal CHF 2'000.00 statuiert. Der geforderte Betrag sei davon offensichtlich nicht mehr gedeckt (Rz. 14. der Beschwerde, pag. 209). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als vollumfänglich obsiegend und wird von der Vorschusspflicht befreit, weshalb die vorgebrachte Rüge grundsätzlich gegenstandslos geworden ist. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, die maximale Spruchgebühr gemäss Art.