6 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Höhe des vom Regionalgericht einverlangten Gerichtskostenvorschusses. 5.1.1 Sie bringt vor, das Regionalgericht habe von der Beschwerdegegnerin bereits einen Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 verlangt, insgesamt somit CHF 2'300.00. In Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werde für ein erstinstanzliches Arrestverfahren hingegen eine gerichtliche Spruchgebühr von maximal CHF 2'000.00 statuiert.