Es handelt sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid. Die Auferlegung des Gerichtskostenvorschusses an die Gläubigerin erfolgt sodann unter der Auflage, dass der Arrest aufgehoben wird, wenn der Vorschuss nicht innert Frist geleistet wird. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin wird von der Vorschusspflicht befreit. 5.