Die Beschwerdegegnerin setzt somit durch das von ihr angehobene Arrestbewilligungsverfahren das Arresteinspracheverfahren in der Rolle der Klägerin fort und wird nach Art. 98 ZPO vorschusspflichtig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegen schliesslich einzig die Fragen, ob überhaupt ein Kostenvorschuss zu erheben ist und wenn ja in welcher Höhe, im Ermessen der Verfahrensleitung. Die Vorschusspflicht als solche kann jedoch von Gesetzes wegen einzig die klagende Partei treffen. Es handelt sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid.