vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 16 509 vom 21. Oktober 2016). 4.4 Nach dem Erwogenen ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Schuldnerin, sondern die Beschwerdegegnerin als klagende Partei zu betrachten, welche als Gläubigerin das Arrestbewilligungsverfahren als solches angehoben und somit dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt hat. Die Beschwerdegegnerin setzt somit durch das von ihr angehobene Arrestbewilligungsverfahren das Arresteinspracheverfahren in der Rolle der Klägerin fort und wird nach Art. 98 ZPO vorschusspflichtig.