Folgerichtig ist somit der Arrestgläubigerin auch im Einspracheverfahren die Rolle der Klägerin zuzuweisen. Diese Rollenverteilung stimmt denn auch mit derjenigen im superprovisorischen Massnahmeverfahren überein und entspricht somit den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (vgl. zum Ganzen: WEINGART, a.a.O., N. 438; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 16 509 vom 21. Oktober 2016).