MEIER- DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 278 SchKG). 4.3.3 Dieser schlüssigen und herrschenden Lehrmeinung ist zu folgen. Die Arrestschuldnerin erhebt nur gezwungenermassen Einsprache, um sich vor dem von der Arrestgläubigerin angerufenen Gericht rechtliches Gehör zum Arrestbegehren und zur ausgestellten Arrestbewilligung zu verschaffen. Die Qualifikation der Arresteinsprache als unselbstständiger Teil des erstinstanzlichen Arrestbewilligungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund zutreffend.