5 willigung zur Wehr setzt. Das Einspracheverfahren gestaltet sich insofern als unselbstständiger zweiter Teil des bloss bedingt erledigten – mit der Einsprache wiederaufzunehmenden – Arrestverfahrens. Somit führt die Arresteinsprache nicht zu einer Umkehr der Parteirollen und der Gläubigerin kommt auch in diesem Verfahrensstadium die Rolle der klagenden Partei zu. Entsprechend bleibt die Gläubigerin in Anwendung von Art. 98 ZPO – wie sie es bereits für das Bewilligungsverfahren war – vorschusspflichtig (Urteil des OGer/ZH