O., N. 378). Diese Analogie ist es denn auch, welche die Qualifikation der Arresteinsprache als Rechtsbehelf sachgerecht erscheinen lässt. In diesem Sinne geht die herrschende Lehre davon aus, dass es sich beim Arresteinspracheverfahren weder um ein Rechtsmittelverfahren noch sonst um ein selbstständiges Verfahren handelt, sondern bloss um eine (fakultative) Fortsetzung des ursprünglichen summarischen Arrestbewilligungsverfahrens. Dies obschon das Verfahren nur dann durchgeführt wird, wenn sich die Arrestschuldnerin gegen die gewährte Arrestbe-