2012 vom 28. August 2012 E. 3.1; Urteil des OGer/ZH PS170050 vom 18. April 2017 E. III.3.1). Sinn und Zweck der Arresteinsprache ist die Bestätigung oder Aufhebung der superprovisorischen Anordnung des Arrestes im kontradiktorischen Verfahren und die Gewährung des rechtlichen Gehörs; sie gibt der Arrestschuldnerin die Gelegenheit, sich erstmals zur Arrestbewilligung zu äussern. Dasselbe Ziel verfolgt die nachträgliche Anhörung nach Art. 265 Abs. 2 ZPO, da wie gegen die Arrestbewilligung auch gegen die superprovisorische Verfügung kein Rechtsmittel offensteht (WEINGART, a.a.O., N. 378).