Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Arrest eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion dar (BGE 135 III 589 E. 1.2; 133 III 589 E. 1; vgl. auch AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 N. 3). Da der Arrest bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen ohne vorgängige Anhörung der Schuldnerin bewilligt wird, gleicht die Arrestbewilligung einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO. Das Einspracheverfahren weist demgegenüber Parallelen zur nachträglichen Anhörung nach Art. 265 Abs. 2 ZPO auf (Urteil des BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1;