Ausschlaggebend für die Zuweisung der Parteirollen ist daher, ob es sich beim Arresteinspracheverfahren um ein selbständiges (Rechtsmittel-) Verfahren oder um die Fortsetzung des einseitig verlaufenen Arrestbewilligungsverfahren handelt. 4.3.2 Die Rechtsnatur der Arresteinsprache ist umstritten. Während ein Teil der Lehre diese als Rechtsmittel zu qualifizieren scheint, versteht der überwiegende Teil der Lehre die Arresteinsprache als Rechtsbehelf (WEINGART, a.a.O., N. 372). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Arrest eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion dar (BGE 135 III 589 E. 1.2; 133 III 589 E. 1;