Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass der eigentliche Antrag auf Prüfung des Rechtsanspruchs von der Gläubigerin stammt, die ein Arrestgesuch stellt. Andererseits gelangt anschliessend die Schuldnerin und Arresteinsprecherin an das Gericht und verlangt die Aufhebung des Arrests (WEIN- GART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, 2015, N. 435). Ausschlaggebend für die Zuweisung der Parteirollen ist daher, ob es sich beim Arresteinspracheverfahren um ein selbständiges (Rechtsmittel-) Verfahren oder um die Fortsetzung des einseitig verlaufenen Arrestbewilligungsverfahren handelt.