SR 281.1]). Die Arrestschuldnerin und Dritte, die durch den einseitig erwirkten Arrest in ihren Rechten betroffen sind, können innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Anordnung Arresteinsprache beim Arrestgericht erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Wird der Arrest bewilligt, erhält die Schuldnerin somit Gelegenheit, in einem Einspracheverfahren erstmalig zum Arrestgesuch Stellung zu nehmen (Urteil des OGer/ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 4.4 und 4.7, in: ZR 119/2020 S. 122). Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass der eigentliche Antrag auf Prüfung des Rechtsanspruchs von der Gläubigerin stammt, die ein Arrestgesuch stellt.