Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Diese Bestimmung ist ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert und schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2). Klagende Partei ist, wer vom Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beziehungsweise eines Entscheids beantragt (BGE 139 III 498 E. 2.1).